Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - TechLine GmbH
Präambel
Die TechLine GmbH („TechLine“) erbringt ingenieurtechnische, konstruktive, beratende und sonstige technische Dienstleistungen im Maschinenbau, im Bereich industrieller Anlagen und Produktionstechnik. Dazu gehören insbesondere Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Erstellung technischer Dokumentation sowie begleitende Service- und Beratungsleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen TechLine und ihren Kunden („Auftraggeber“), die die Planung, Konstruktion, Entwicklung, Modernisierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme sowie zugehörige Service- und Beratungsleistungen betreffen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
- Geltungsbereich
1.1
Diese AGB gelten ausschließlich für alle Vertragsbeziehungen zwischen TechLine und ihren Auftraggebern, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2
Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3
Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des BGB, es sei denn, dies wird von den Parteien ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.
1.4
Die AGB gelten in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung und auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass auf sie erneut ausdrücklich hingewiesen werden muss.
1.5
Etwaige von diesen AGB abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn TechLine ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn TechLine ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.6
Individuelle Vereinbarungen in Schrift- oder Textform (z. B. Angebote, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen, Einzelverträge) haben im Kollisionsfall Vorrang vor diesen AGB, soweit sie abweichende Regelungen enthalten.
- Vertragsschluss
2.1 Angebot und Anfrage
2.1.1
Informationen zu Produkten, Dienstleistungen und technischen Lösungen auf der Website von TechLine, in Broschüren, Katalogen, Präsentationen oder anderen Informationsmedien stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, eine Anfrage zu stellen.
2.1.2
Die Übersendung einer Anfrage, eines Lasten- oder Pflichtenhefts, einer Spezifikation oder eines Auftrags durch den Auftraggeber gilt als Angebot auf Abschluss eines Vertrages.
2.2 Zustandekommen des Vertrages
2.2.1
Von TechLine abgegebene Angebote, Kalkulationen und sonstige Unterlagen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2.2
Ein Vertrag kommt ausschließlich zustande durch
- eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von TechLine oder
- den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch TechLine auf Grundlage der Anfrage bzw. des Auftrags des Auftraggebers.
2.2.3
Auftragsbestätigungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Termin- und Preisabsprachen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages können in Schrift- oder Textform (insbesondere per E-Mail) erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2.4
Mündliche Absprachen, telefonische Zusagen oder sonstige Erklärungen von Mitarbeitern oder Vertretern von TechLine sind nur verbindlich, wenn sie von TechLine schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
2.2.5
TechLine ist berechtigt, Angebote oder Auftragsbestätigungen zu korrigieren oder zu widerrufen, wenn offensichtliche Fehler, Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, die zu fehlerhaften Preis-, Leistungs- oder Bedingungsangaben geführt haben. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; bereits geleistete Zahlungen werden erstattet oder nach Vereinbarung verrechnet.
2.3 Geltungsdauer von Angeboten
2.3.1
Angebote von TechLine sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Versanddatum gültig.
2.3.2
Nach Ablauf der Geltungsdauer ist TechLine berechtigt, Preise, technische Bedingungen, Lieferfristen und sonstige Parameter ohne vorherige Ankündigung anzupassen.
- Leistungen
3.1 Leistungsumfang und -charakter
3.1.1
TechLine erbringt ausschließlich die Leistungen und Arbeiten, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in der Spezifikation oder in einer sonstigen individuellen Vereinbarung ausdrücklich aufgeführt sind.
3.1.2
Leistungen, die nicht im bestätigten Leistungsumfang oder diesen AGB enthalten sind, gehören nicht zum Vertragsgegenstand und sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.1.3
Die von TechLine erbrachten Ingenieur-, Projektierungs-, Konstruktions-, Beratungs- und sonstigen technischen Leistungen können je nach Vertragsinhalt Dienst- oder Werkleistungen sein. Ein bestimmter technischer, funktionaler oder wirtschaftlicher Erfolg gilt nur dann als vereinbart, wenn dieser ausdrücklich und eindeutig in Schrift- oder Textform festgelegt ist.
3.1.4
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt TechLine keine Garantie für das Erreichen bestimmter Produktionskennzahlen, Wirtschaftlichkeitswerte, Output-Mengen, Leistungsdaten oder sonstiger Zielgrößen, die von Betriebsbedingungen, Integration, eingesetzten Materialien, Leistungen Dritter oder Entscheidungen des Auftraggebers abhängen.
3.2 Leistungsänderungen
3.2.1
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der vorherigen Abstimmung mit TechLine in Schrift- oder Textform.
3.2.2
Zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten und können zu einer Anpassung der vereinbarten Fristen führen.
3.3 Technische Änderungen
3.3.1
TechLine ist berechtigt, zumutbare technische Änderungen an Konstruktionen, Baugruppen oder Komponenten vorzunehmen, sofern diese
- der technischen Optimierung, Erhöhung der Zuverlässigkeit oder Sicherheit dienen,
- durch den Stand der Technik oder den Austausch von Komponenten bedingt sind und
- die vereinbarte Funktionalität nicht beeinträchtigen.
3.3.2
Solche Änderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Preisminderung, Rücktritt oder sonstigen Ansprüchen, sofern die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.
3.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.4.1
Der Auftraggeber hat TechLine rechtzeitig, vollständig und korrekt alle Informationen, Daten, Unterlagen, Zeichnungen und technischen Anforderungen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
3.4.2
Der Auftraggeber ist für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen verantwortlich. TechLine ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gelieferten Angaben auf Richtigkeit zu überprüfen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.4.3
Verzögerungen, Mehraufwand oder technische Beschränkungen, die auf fehlende, verspätete oder unvollständige Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
3.4.4
TechLine ist berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand (Personal, Reisen, Stillstand, Nacharbeiten) gesondert zu berechnen.
3.5 Termine und Ausführungsfristen
3.5.1
Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von TechLine schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
3.5.2
Verzögerungen infolge höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse, Handlungen Dritter oder Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber berechtigen TechLine zur entsprechenden Anpassung der Fristen.
3.6 Kein eigenes Fertigungswerk
TechLine betreibt kein eigenes Serien- oder Einzelfertigungswerk für Maschinen oder Anlagen. Im Rahmen der Verträge erbringt TechLine insbesondere Ingenieur-, Projektierungs-, Konstruktions-, Beratungs- und Koordinationsleistungen und kann den Auftraggeber bei der Auswahl geeigneter Hersteller, Lieferanten oder Partnerunternehmen unterstützen.
Die Fertigung von Ausrüstung, Komponenten oder Baugruppen erfolgt durch Dritte (z. B. Partnerunternehmen, Subunternehmer, vom Auftraggeber beauftragte Hersteller), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
TechLine gilt nicht als Hersteller im Sinne zwingender gesetzlicher Vorschriften, soweit sich eine Herstellereigenschaft nicht aus anwendbaren gesetzlichen Regelungen (insbesondere Produkthaftungsrecht) ergibt. TechLine haftet nicht für Herstellungsprozesse, Fertigungsqualität, Materialwahl oder Fertigungstechnologie Dritter, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
3.7 Abnahme
3.7.1
Soweit eine Abnahme geschuldet ist, hat der Auftraggeber die erbrachten Leistungen unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen.
3.7.2
Erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe kein schriftlicher Widerspruch oder werden die Ergebnisse ohne Vorbehalt genutzt, gilt die Leistung als abgenommen.
3.7.3
Die Nutzung der Ergebnisse ohne vorherige Mängelrüge gilt als konkludente Abnahme, sofern sich aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt.
3.8 Montage, Schulung, Inbetriebnahme
3.8.1
Montage, Inbetriebnahme und Schulungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart sind.
3.8.2
Der Auftraggeber hat rechtzeitig für alle organisatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Voraussetzungen (Zugang, Energieversorgung, Personal, Arbeitssicherheit etc.) zu sorgen.
3.8.3
Verzögerungen oder Mehraufwand infolge unzureichender Vorbereitung oder fehlender Voraussetzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet.
- Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Preise
4.1.1
Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR), sofern nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform etwas anderes vereinbart ist, und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.
4.1.2
Sofern nicht ausdrücklich im Angebot oder Vertrag enthalten, umfassen die Preise nicht: Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Reisekosten, Zollabwicklung, Gebühren und Abgaben.
4.1.3 Währung und Wechselkurs
4.1.3.1
Die Zahlung erfolgt in der im Vertrag oder in der Rechnung angegebenen Währung. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung, trägt der Auftraggeber sämtliche Kursdifferenzen, Bankgebühren und Umrechnungs-/Konvertierungskosten.
4.1.3.2
Soweit ein Umrechnungskurs anzuwenden ist, gilt der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto von TechLine.
4.2 Zahlungsbedingungen
4.2.1
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ohne Abzug zu leisten. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder in einem synallagmatischen Zusammenhang mit der jeweiligen Hauptleistung stehen.
4.2.2 Standardaufträge und Serviceleistungen
Für Serviceleistungen, Ersatz- und Verschleißteile, Reparaturen sowie sonstige Standardleistungen ist die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig.
4.2.3 Projekt-, Engineering- und komplexe Aufträge
Für projektbezogene, Engineering- und komplexe Aufträge ist TechLine berechtigt, Abschlags- bzw. Meilensteinzahlungen vorzusehen, insbesondere:
- Anzahlung nach Auftragsbestätigung,
- Zahlungen nach Projektphasen (z. B. nach Abschluss der Konstruktion, Übergabe von Dokumentation oder Teilumfängen),
- Schlusszahlung nach Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs.
Meilensteine, Beträge und Fälligkeiten ergeben sich aus Angebot/Vertrag.
4.2.4 Internationale Projekte (Akkreditiv)
Bei internationalen Projekten kann – sofern vereinbart – die Zahlung über ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zugunsten von TechLine erfolgen. Das Akkreditiv muss Teillieferungen/Teilleistungen zulassen und für eine angemessene Zeit nach Erfüllung des jeweiligen Meilensteins gültig bleiben.
4.2.5 Skonto
Skonto wird ausschließlich gewährt, wenn TechLine dies ausdrücklich in Schrift- oder Textform bestätigt.
4.3 Zahlungsverzug
4.3.1
Bei Zahlungsverzug ist TechLine berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.
4.3.2
TechLine ist zudem berechtigt:
- weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten bzw. auszusetzen,
- sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Mahn-, Inkasso-, Bankkosten) ersetzt zu verlangen, soweit gesetzlich zulässig.
4.3.3
Bei erheblichem Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist TechLine berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, soweit gesetzlich zulässig.
4.4 Preisanpassung bei Kostenänderungen
4.4.1
Steigen nach Vertragsschluss wesentliche Kosten (insbesondere Material, Energie, Transport, Lohnkosten oder sonstige externe Faktoren) erheblich, ist TechLine berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen.
4.4.2
TechLine wird den Auftraggeber darüber in Schrift- oder Textform informieren und die Anpassung nachvollziehbar begründen.
4.5 Steuern, Abgaben, Zölle
Alle Steuern, Abgaben, Zoll- und Einfuhrgebühren, die im Zusammenhang mit Leistungen oder Lieferungen entstehen, trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart. TechLine haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Steuer- oder Zollverfahren außerhalb ihres Einflussbereichs.
4.6 Zahlungsweg / Bankverbindung
4.6.1
Zahlungen sind ausschließlich auf das in Angebot oder Rechnung genannte Konto von TechLine zu leisten.
4.6.2
Andere Zahlungsformen (z. B. Bankgarantien, Akkreditive) bedürfen der vorherigen Vereinbarung.
4.6.3
TechLine haftet nicht für Verzögerungen, die durch Bankprozesse oder technische Abläufe Dritter verursacht werden.
- Lieferung, Versand und Lagerung
5.1 Allgemeine Liefergrundsätze
5.1.1
Für Lieferungen gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 3.6 dieser AGB.
5.1.2
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt: TechLine verfügt über keine eigene Fertigung, ist nicht Hersteller im Sinne des anwendbaren Rechts, und haftet nicht für Herstellungsprozess, Fertigungstoleranzen, Materialwahl oder Fertigungstechnologie Dritter, soweit gesetzlich zulässig.
5.1.3
Sofern Lieferungen vereinbart sind, erfolgen diese nach Incoterms® 2020, sofern nicht abweichend vereinbart.
5.2 Lieferfristen / Voraussetzungen
5.2.1
Vereinbarte Liefer-/Ausführungsfristen setzen voraus, dass der Auftraggeber:
- alle erforderlichen technischen Daten, Unterlagen, Genehmigungen rechtzeitig bereitstellt,
- Mitwirkungspflichten erfüllt,
- vereinbarte Anzahlungen/Abschläge fristgerecht leistet.
5.2.2
Bei Verzögerungen aufgrund Pflichtverletzung des Auftraggebers oder aufgrund Handlungen/Verzögerungen Dritter (z. B. Hersteller/Logistik) verlängern sich Fristen entsprechend.
5.2.3
TechLine haftet nicht für Lieferverzögerungen, die auf Produktionsprozesse, Logistik oder sonstige Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen sind, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5.3 Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsteile
Diese sind nur Bestandteil der Lieferung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.4 Katalog-/Prospekt-/Webdaten
5.4.1
Angaben in Katalogen, Prospekten, Dokumentationen, Zeichnungen, Modellen, Visualisierungen oder auf der Website sind unverbindlich und dienen der Information.
5.4.2
Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil werden; sie stellen insbesondere keine Garantie bestimmter Eigenschaften, Leistungsdaten oder Eignungen dar.
5.5 Selbstbelieferungsvorbehalt
5.5.1
Soweit Lieferungen von ordnungsgemäßen Leistungen Dritter (Hersteller/Lieferanten) abhängen, ist TechLine bei Nicht- oder verspäteter Belieferung ohne eigenes Verschulden berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.5.2
Eine Haftung für Nicht- oder Spätlieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5.6 Versand, Verpackung, Gefahrübergang
5.6.1
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Versand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5.6.2
Lieferort ist der Übergabeort durch den Dritt-Hersteller oder der nach Incoterms® 2020 vereinbarte Ort (standardmäßig EXW).
5.6.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs/der Verschlechterung geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer über, auch wenn TechLine die Organisation unterstützt.
5.6.4
Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart. Transportschäden sind vom Auftraggeber unmittelbar gegenüber Frachtführer/Hersteller geltend zu machen.
5.7 Annahme / Teil-lieferungen
5.7.1
Sofern keine formelle Abnahme vereinbart ist, gilt die Lieferung als angenommen, wenn der Auftraggeber
- die Ware nutzt oder
- nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt schriftlich Mängel anzeigt.
5.7.2
Teillieferungen sind zulässig und gelten als eigenständige Lieferungen.
5.8 Lagerung / Handling
5.8.1 Lagerung
Gelieferte Komponenten sind sauber, trocken und gut belüftet zu lagern. Bei unsachgemäßer Lagerung übernimmt TechLine keine Haftung für daraus entstehende Schäden.
5.8.2 Transport / Entladung
Entladung nur mit geeigneten Hebemitteln und ausschließlich an vorgesehenen Anschlagpunkten. Feuchtigkeit und Verschmutzung sind fernzuhalten.
5.8.3 Organisation
Der Auftraggeber sorgt für korrekte Kennzeichnung und sachgemäße Lagerbedingungen bis zur Montage/Inbetriebnahme.
- Gewährleistung und Haftung
6.1 Gewährleistung
6.1.1 Allgemeines
6.1.1.1
Gewährleistungspflichten von TechLine beziehen sich ausschließlich auf die von TechLine selbst erbrachten Leistungen/Arbeiten.
6.1.1.2
Soweit Lieferungen vereinbart sind, beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die gelieferten Gegenstände bei Gefahrübergang keine wesentlichen, TechLine bekannten Mängel aufweisen. TechLine ist nicht verpflichtet, eigene Fertigungs-/Wareneingangsprüfungen für Produkte Dritter durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
6.1.1.3
Soweit Produkte von Dritten hergestellt werden, sind etwaige Mängelansprüche wegen Herstellungsfehlern grundsätzlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen; zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
6.1.2 Untersuchungs- und Rügepflicht (B2B)
6.1.2.1
Der Auftraggeber hat Lieferungen und Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und Mängel schriftlich anzuzeigen.
6.1.2.2
Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Erhalt zu rügen.
6.1.2.3
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
6.1.2.4
Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten die Rechtsfolgen des § 377 HGB.
6.1.3 Nacherfüllung
6.1.3.1
Bei berechtigten Mängelansprüchen kann TechLine nach Wahl
- den Mangel beseitigen oder
- Ersatz leisten (z. B. korrigiertes Arbeitsergebnis).
6.1.3.2
Der Auftraggeber hat TechLine eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
6.1.3.3
Ersetzte Teile/Unterlagen gehen – soweit gesetzlich zulässig – in das Eigentum von TechLine über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.1.3.4
Weitergehende Ansprüche (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) bestehen nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.
6.1.4 Ausschlüsse
Gewährleistung entfällt bei Schäden/Mängeln aufgrund:
- fehlerhafter Montage/Inbetriebnahme/Bedienung,
- Nichtbeachtung von Betriebs-/Sicherheitsanweisungen,
- unzureichender Wartung,
- ungeeigneter Materialien/Komponenten,
- Änderungen durch Auftraggeber/Dritte ohne Zustimmung von TechLine.
6.1.5 Gewährleistungsfrist
6.1.5.1
Gewährleistungsansprüche aus Leistungen/Arbeiten von TechLine verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme bzw. Übergabe, soweit gesetzlich zulässig.
6.1.5.2
Für Ersatz-/Verbrauchsteile ab Lieferdatum.
6.2 Haftungsbegrenzung
6.2.1 Grundsatz
6.2.1.1
TechLine haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.2.1.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet TechLine nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
6.2.2 Ausgeschlossene Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung ausgeschlossen für:
- entgangenen Gewinn,
- mittelbare/folgende Schäden,
- Produktionsausfall/Stillstand,
- Datenverlust,
- Nutzungsausfall.
6.2.3 Zwingende Haftung
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:
- Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- zwingender Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
6.2.4 Gebrauchtwaren
Für gebrauchte Anlagen/Teile gilt Gewährleistung/Haftung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
6.3 Verjährung
6.3.1
Ansprüche wegen Mängeln verjähren binnen 12 Monaten ab Abnahme/Übergabe bzw. Lieferung, soweit gesetzlich zulässig.
6.3.2
Unberührt bleiben Verjährungsfristen bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper, Gesundheit.
- Höhere Gewalt (Force Majeure)
7.1
Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle von TechLine (z. B. Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Epidemien, Streiks, Energieausfälle, Störungen in Lieferketten, behördliche Maßnahmen) befreien TechLine für Dauer und Umfang der Auswirkungen von der Leistungspflicht.
7.2
Für die Dauer höherer Gewalt ruhen die Pflichten; Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Wiederanlaufzeit.
7.3
TechLine informiert den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer, soweit möglich.
7.4
Wird die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, können beide Parteien den Vertrag kündigen. Abgerechnet wird nach erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen.
7.5
Bereits erhaltene Anzahlungen werden mit bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen verrechnet; im Übrigen gelten zwingende gesetzliche Vorschriften.
- Eigentumsvorbehalt
8.1
Soweit und sofern TechLine im Einzelfall selbst Lieferant von Waren ist, bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von TechLine.
8.2
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für zukünftige Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter/verlängerter Eigentumsvorbehalt), soweit gesetzlich zulässig.
8.3
Vor Eigentumsübergang darf der Auftraggeber Waren nicht ohne Zustimmung von TechLine veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
8.4
Bei Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderungen gegen Dritte in Höhe des offenen Kaufpreises an TechLine ab; TechLine nimmt die Abtretung an.
8.5
Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen übliche Risiken zu versichern.
- Rücktritt/Kündigung, Annahmeverzug, Zurückbehaltung
9.1 Rücktritt/Annahmeverzug
9.1.1
Verweigert der Auftraggeber nach Vertragsschluss ohne gesetzliche Grundlage die Erfüllung oder nimmt vereinbarte Leistungen/Lieferungen nicht ab, ist TechLine berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen bzw. zurückzutreten.
9.1.2
Anzahlungen können mit erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen verrechnet werden.
9.2 Pauschalierter Schadensersatz
9.2.1
Bei Rücktritt/Abbestellung durch den Auftraggeber kann TechLine eine Pauschale von 20 % des Werts des nicht ausgeführten Vertragsteils verlangen, mindestens jedoch in Höhe der geleisteten Anzahlung.
9.2.2
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9.2.3
TechLine bleibt berechtigt, einen höheren, konkret nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.
9.3 Lagerung, Annahmeverzug, Verwertung
9.3.1
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellungsanzeige ab, kann TechLine die Ware auf Kosten des Auftraggebers lagern und Lagerkosten von 1 % pro angefangener Woche des Warenwerts berechnen.
9.3.2
Nach 90 Tagen kann TechLine die Ware zum Marktpreis an Dritte veräußern, soweit gesetzlich zulässig.
9.3.3
Erlöse werden mit Forderungen verrechnet. Rückzahlungen erfolgen nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.
- Dokumentation und geistiges Eigentum
10.1 Rechte an Unterlagen
10.1.1
Alle von TechLine erstellten Unterlagen (u. a. Angebote, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-/3D-Modelle, Layouts, technische Dokumentation) sind geistiges Eigentum von TechLine und urheberrechtlich geschützt.
Eine Nutzung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Verwendung außerhalb des Vertragszwecks ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TechLine nicht zulässig.
10.1.2
Auf Verlangen sind Unterlagen nach Projektende zurückzugeben, soweit gesetzlich zulässig und soweit dies nicht dem vertraglich eingeräumten Nutzungsrecht widerspricht.
10.2 Nutzungsrechte / Weitergabe
10.2.1
Die Rechte an Zeichnungen, Berechnungen, 3D-Modellen und sonstigen technischen Materialien verbleiben bei TechLine, auch wenn diese dem Auftraggeber übergeben werden.
10.2.2
Weitergabe/Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von TechLine zulässig. Nutzung ist auf das konkrete Projekt beschränkt.
10.2.3
Ein Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag auf den Auftraggeber über, soweit nicht anders vereinbart.
10.3 Normen und Standards
10.3.1
Sofern keine Standards vereinbart sind, erfolgen Leistungen nach geltenden europäischen Standards (z. B. DIN, ISO) und deutschen Regelwerken.
10.3.2
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung nationaler Vorschriften im Bestimmungsland (Installation, Sicherheit, Betrieb, Zertifizierung), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
10.4 CAD-Daten, offene Formate und projektbezogenes Nutzungsrecht
10.4.1
Die Urheber- und Eigentumsrechte an sämtlichen von TechLine erstellten Zeichnungen, Berechnungen, CAD-/3D-Modellen, offenen oder editierbaren Dateien sowie sonstigen technischen Entwicklungsunterlagen verbleiben ausschließlich bei TechLine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
10.4.2
Sofern TechLine dem Auftraggeber im Einzelfall CAD-, 3D- oder andere offene bzw. editierbare Dateiformate überlässt, erfolgt dies ausschließlich zur Nutzung im konkret vereinbarten Projekt und begründet kein übertragbares, ausschließliches oder zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht.
10.4.3
Insbesondere ist es dem Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TechLine nicht gestattet,
- die Daten für andere Projekte zu verwenden,
- die Daten an Dritte weiterzugeben,
- die Daten zur Nachkonstruktion, Vervielfältigung oder Weiterentwicklung außerhalb des Vertragszwecks zu nutzen.
10.4.4
Ein Nutzungsrecht an offenen oder editierbaren Daten entsteht – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag.
10.4.5
Die Nutzung der überlassenen CAD- oder Entwicklungsdaten erfolgt auf eigene Verantwortung des Auftraggebers. TechLine übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus Änderungen, Weiterverwendung oder Kombination mit fremden Konstruktionen entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
10.5
Soweit dem Auftraggeber Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – einfach, nicht ausschließlich, nicht übertragbar und auf den vertraglich definierten Zweck sowie das konkrete Projekt beschränkt.
- Haftung für Planungs-/Konstruktionsleistungen
11.1
TechLine haftet für Planungs-/Konstruktionsfehler nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie – bei leichter Fahrlässigkeit – im Rahmen von Ziffer 6.2 (Kardinalpflichten).
11.2
Die Haftung ist auf den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden beschränkt und übersteigt nicht die Vergütung für die betreffenden Leistungen, soweit gesetzlich zulässig.
11.3
Keine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, soweit nicht Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
11.4
Keine Haftung für Schäden infolge unvollständiger/fehlerhafter Daten/Unterlagen des Auftraggebers.
11.5
Der Auftraggeber stellt TechLine von Ansprüchen Dritter frei, die auf fehlerhaften Angaben/Unterlagen des Auftraggebers beruhen, soweit gesetzlich zulässig.
11.6
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von TechLine der Höhe nach auf die für die jeweilige Leistung vereinbarte Vergütung begrenzt.
- Prüf- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
12.1 Prüfung/Freigabe
12.1.1
Der Auftraggeber hat übergebene Unterlagen unverzüglich zu prüfen und Abweichungen/Fehler schriftlich anzuzeigen.
12.1.2
Erfolgt innerhalb von 10 Kalendertagen keine schriftliche Rückmeldung, gelten Unterlagen als freigegeben. Die Freigabe entbindet TechLine von der Haftung für erkennbare Fehler, die bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten festgestellt werden können.
12.1.3
Änderungen nach Freigabe gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten.
12.2 Umsetzung der Dokumentation
12.2.1
TechLine geht davon aus, dass der Auftraggeber die Unterlagen fachgerecht umsetzt.
12.2.2
Die Prüfung der Umsetzung/Herstellung nach den Unterlagen ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
12.3 Informationen zum Montageort
Der Auftraggeber informiert TechLine rechtzeitig über örtliche Bedingungen, bauliche Besonderheiten, Energieversorgung und Sicherheitsanforderungen. Mehraufwand/Verzögerungen hieraus trägt der Auftraggeber.
- Änderungen und Zusatzleistungen (Change Requests)
13.1
Änderungen/Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der vorherigen Abstimmung in Schrift- oder Textform.
13.2
Zusatzleistungen aufgrund geänderter Anforderungen, nachträglicher Wünsche, Korrekturen nach Freigabe oder neuer/änderter Ausgangsdaten sind gesondert zu vergüten und können Termine beeinflussen.
13.3
Sind Zusatzleistungen objektiv erforderlich, informiert TechLine den Auftraggeber in Textform über Inhalt, grobe Kosten und Terminauswirkungen. Der Auftraggeber kann binnen 5 Arbeitstagen begründet widersprechen; andernfalls gilt Zustimmung zur Durchführung als erteilt. Abgerechnet wird nach den jeweils gültigen Stundensätzen bzw. vereinbarten Projektpreisen von TechLine.
13.4
Kann über Änderungen oder Zusatzleistungen keine Einigung erzielt werden, ist TechLine berechtigt, die Leistung bis zur Klärung auszusetzen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen TechLine entstehen.
- Vergütung und Abrechnung
14.1
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand zu den gültigen Stundensätzen von TechLine.
14.2
TechLine ist berechtigt, angemessene Abschlagsrechnungen bzw. Teilrechnungen nach Projektstand zu stellen.
14.3
Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anders vereinbart.
14.4
Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang in Textform zu erheben; danach gilt die Rechnung als anerkannt, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende Mängelrechte bleiben unberührt.
- Vertraulichkeit
15.1
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen und Unterlagen vertraulich.
15.2
Dies umfasst insbesondere technische Dokumentation, Zeichnungen, CAD-Daten, Modelle, Berechnungen, Spezifikationen sowie kaufmännische Projektinformationen.
15.3
Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung zulässig, außer dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich (z. B. Subunternehmer) oder gesetzlich vorgeschrieben.
15.4
Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
- Einsatz von Subunternehmern / Dritten
16.1
TechLine darf zur Vertragserfüllung Subunternehmer, Partner, externe Ingenieurbüros, Fertigungsunternehmen oder freie Mitarbeiter einsetzen.
16.2
Dies umfasst insbesondere Teilaufgaben, Fertigung von Komponenten, Berechnungen, Analysen oder Spezialleistungen.
16.3
TechLine haftet für Dritte nur im Rahmen dieser AGB (insb. Ziffer 6).
16.4
TechLine koordiniert die beauftragten Arbeiten, haftet jedoch nicht für Fehler/Verzögerungen Dritter, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
16.5
Ein Anspruch auf Einsatz bestimmter Personen besteht nicht.
- Aufbewahrung und Bereitstellung von Dokumentation
17.1 Aufbewahrungsdauer
17.1.1
TechLine bewahrt Projektdaten und Dokumentation für 12 Monate nach Projektende bzw. letzter Übergabe auf (je nachdem, was später eintritt).
17.1.2
Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Verpflichtung zur weiteren Archivierung oder erneuten Bereitstellung.
17.1.3
Wiederbereitstellung innerhalb der Aufbewahrungsfrist erfolgt in angemessenem Umfang; besondere Aufwände (Recherche, Konvertierung, Sonderformate) werden gesondert berechnet.
17.2 Bereitstellungsform
17.2.1
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Bereitstellung ausschließlich digital.
17.2.2
Keine Verpflichtung zur Papierform oder anderen Formaten ohne Vereinbarung.
17.3 Format der Entwicklungs- und Projektdokumentation
17.3.1
Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Entwicklungs-, Konstruktions- und Projektdokumentation ausschließlich im PDF-Format.
17.3.2
Ein Anspruch auf Herausgabe von editierbaren, offenen oder nativen Dateiformaten (z. B. CAD-, 3D-, Quell- oder Berechnungsdateien) besteht nicht.
17.3.3
Die Bereitstellung anderer Dateiformate (z. B. STEP, DXF, DWG oder native CAD-Formate) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.
17.3.4
Die Übergabe von offenen oder editierbaren Daten begründet – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – weder ein Eigentumsrecht noch ein ausschließliches Nutzungsrecht an der zugrunde liegenden Entwicklung, Methodik oder dem Know-how von TechLine.
- Referenzen
18.1
TechLine darf abgeschlossene Projekte als Referenz in allgemeiner Form verwenden (Nennung Auftraggebername, grobe Beschreibung, Logo).
18.2
Dies gilt nicht, sofern vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen oder berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
18.3
Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und technische Details werden dabei nicht offengelegt.
- Produkthaftung / Sicherheit
19.1
TechLine erbringt Ingenieur-/Planungs-/Beratungsleistungen und ist nicht Hersteller, soweit sich eine Herstellereigenschaft nicht aus zwingendem Recht ergibt.
19.2
Sofern Lieferungen vereinbart sind, beschränkt sich die Verantwortung auf den vereinbarten Leistungsumfang; Herstellung, Materialwahl, Fertigungstoleranzen und Fertigungstechnologie Dritter liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von TechLine, soweit gesetzlich zulässig.
19.3
TechLine übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher nationaler Sicherheitsanforderungen im Einsatzland, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
19.4
Für Installation, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Einhaltung nationaler Vorschriften ist der Auftraggeber bzw. dessen Dritte verantwortlich.
19.5
Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen hat der Auftraggeber TechLine unverzüglich zu informieren. TechLine darf Arbeiten bei gefährlichen Bedingungen aussetzen, ohne für Verzögerungen zu haften, soweit gesetzlich zulässig.
- Export-/Importbestimmungen
20.1
Der Auftraggeber stellt die Einhaltung aller nationalen und internationalen Vorschriften zu Export/Import, Nutzung, Inbetriebnahme und Weitergabe im Bestimmungsland sicher, sofern nicht anders vereinbart.
20.2
Genehmigungen, Lizenzen, Zollabwicklung trägt der Auftraggeber; Verzögerungen/Mehrkosten daraus gehen zu seinen Lasten.
20.3 Freistellung
Der Auftraggeber stellt TechLine von Ansprüchen, Bußgeldern, Schäden und Kosten frei, die aus Verstößen gegen Export-/Import-/Zollvorschriften resultieren, soweit gesetzlich zulässig.
20.4 EU-Exportkontrolle
TechLine kann die Leistung verweigern oder den Vertrag anpassen/aufheben, wenn die Erfüllung gegen Exportkontrollrecht verstößt oder erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden.
- Datenschutz
21.1
TechLine verarbeitet personenbezogene Daten nach DSGVO und deutschem Datenschutzrecht.
21.2
Verarbeitung erfolgt zur Vertragserfüllung, Erfüllung rechtlicher Pflichten und Wahrung berechtigter Interessen.
21.3
Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von TechLine.
21.4
Erfordert der Auftrag eine Auftragsverarbeitung, schließen die Parteien einen AV-Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
22.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
- des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) und
- des UN-Kaufrechts (CISG).
22.2 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Unternehmer/juristische Person des öffentlichen Rechts/öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von TechLine. TechLine ist außerdem berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
22.3 Vertragssprache
22.3.1
Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht anders vereinbart.
22.3.2
Eine russische Fassung dient nur der Information. Im Zweifel gilt ausschließlich die deutsche Fassung.
- Arbeitsschutz, Sicherheit, Umwelt
23.1
TechLine beachtet die anwendbaren Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Umweltvorschriften im Rahmen ihrer Leistungen.
23.2
Der Auftraggeber stellt am Einsatzort alle organisatorischen/technischen Voraussetzungen zur Sicherheit von Personal, Anlagen und Dritten sicher.
23.3
TechLine haftet nicht für Verstöße des Auftraggebers oder Dritter gegen Arbeitsschutz-/Sicherheits-/Umweltvorschriften.
23.4
Bei gefährlichen Bedingungen darf TechLine Arbeiten aussetzen, ohne für Verzögerungen zu haften, soweit gesetzlich zulässig.
- Versicherungsschutz
24.1 Versicherung TechLine
24.1.1
TechLine verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang für Personen- und Sachschäden, soweit diese im Rahmen der Haftung von TechLine liegen.
24.1.2
Der Versicherungsschutz erweitert die Haftung von TechLine nicht über diese AGB hinaus.
24.2 Versicherungspflichten Auftraggeber
24.2.1
Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere für Transport, Lagerung, Montage, Installation, Inbetriebnahme.
24.2.2
Während Transport/Montage/Inbetriebnahme liegt die Verantwortung für Versicherungsschutz beim Auftraggeber.
24.2.3
Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien/Werkzeuge haftet TechLine nicht, sofern diese nicht ausdrücklich Leistungsbestandteil sind.
24.2.4
Für Schäden durch höhere Gewalt/Handlungen Dritter außerhalb des Einflusses von TechLine haftet TechLine nicht; der Auftraggeber sollte ggf. Zusatzversicherungen vorsehen.
24.2.5
TechLine kann bei risikobehafteten Projekten einen Versicherungsnachweis verlangen.
- Elektronische Kommunikation
25.1
Elektronisch übermittelte Dokumente (Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Protokolle, Berichte, Dokumentation) sind verbindlich, wenn sie von bevollmächtigten Vertretern stammen.
25.2
PDF-Dokumente und elektronische Signaturen sind der Schriftform gleichgestellt, soweit gesetzlich zulässig bzw. keine zwingende Schriftform vorgeschrieben ist.
25.3
TechLine haftet nicht für Verzerrungen, Verzögerungen oder Verlust elektronischer Nachrichten aufgrund technischer Störungen oder Einwirkungen Dritter außerhalb ihres Einflusses.
25.4
Der Auftraggeber trägt das Risiko des Zugangs elektronischer Mitteilungen. Als zugegangen gelten E-Mails, sobald sie den Mailserver des Auftraggebers erreicht haben.
- Schlussbestimmungen
26.1 Änderungen/Ergänzungen
26.1.1
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schrift- oder Textform, soweit keine strengere Form gesetzlich zwingend ist.
26.1.2
Mündliche Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
26.2 Salvatorische Klausel
26.2.1
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
26.2.2
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, soweit rechtlich zulässig.
26.3 Verjährung sonstiger Ansprüche
26.3.1
Sonstige Ansprüche des Auftraggebers (nicht aus Mängeln) verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Entstehung, soweit gesetzlich zulässig.
26.3.2
Unberührt bleiben zwingende längere Verjährungsfristen sowie Fälle von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper, Gesundheit.
26.4 Abtretung / Vertragsübertragung
26.4.1
Der Auftraggeber darf Rechte/Pflichten nur mit vorheriger Zustimmung von TechLine übertragen.
26.4.2
TechLine darf Geldforderungen an Dritte abtreten (z. B. Finanzierung, Factoring), soweit zulässig.
26.4.3
Eine Vertragsübertragung durch TechLine im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung ist zulässig, sofern die Vertragspflichten fortbestehen.
26.5
Erfüllungsort für alle Leistungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von TechLine.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 15.01.2026 in Kraft.
Kontakt
TechLine GmbH
Dingbreite 16
32469 Petershagen
Deutschland
Telefon: 05702 / 637 48 54
E-Mail: info@techline-gmbh.com
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